RS OGH 1987/4/27 1Ob546/87, 1Ob317/97t, 7Ob307/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

AußStrG §18 A
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Keine Identität der Ansprüche und damit keine Rechtskraftwirkung liegt dann vor, wenn für einen späteren Zeitraum mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007205

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00546_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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