RS OGH 2022/12/21 1Ob42/86, 6Ob233/97a, 8Ob63/98t, 2Ob248/05t, 2Ob301/05m, 1Ob200/08f, 2Ob203/08d, 7

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

ABGB §1168
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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