Norm
ZPO §384Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem die Beweissicherung angeordnet wird, ist nicht nur Beweisbeschluß im Sinne des § 277 ZPO, sondern auch ein Beschluß, mit dem das Gericht über den Beweissicherungsanspruch einer Partei abspricht; erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, bleibt das Gericht - im Gegensatz zu den bloß prozeßleitenden Beschlüssen - für die Dauer des Verfahrens daran gebunden.Der Beschluß, mit dem die Beweissicherung angeordnet wird, ist nicht nur Beweisbeschluß im Sinne des Paragraph 277, ZPO, sondern auch ein Beschluß, mit dem das Gericht über den Beweissicherungsanspruch einer Partei abspricht; erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, bleibt das Gericht - im Gegensatz zu den bloß prozeßleitenden Beschlüssen - für die Dauer des Verfahrens daran gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040710Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_001