RS OGH 1987/4/27 1Ob573/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

ZPO §384
ZPO §386
ZPO §388
ZPO §425 Abs2

Rechtssatz

Der Beschluß, mit dem die Beweissicherung angeordnet wird, ist nicht nur Beweisbeschluß im Sinne des § 277 ZPO, sondern auch ein Beschluß, mit dem das Gericht über den Beweissicherungsanspruch einer Partei abspricht; erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, bleibt das Gericht - im Gegensatz zu den bloß prozeßleitenden Beschlüssen - für die Dauer des Verfahrens daran gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040710

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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