RS OGH 1987/4/28 10Os167/86

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

StGB §277 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet der in Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs 2 StGB ist keineswegs erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen ist und (deshalb) sein Fehlverhalten einsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095755

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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