Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Ungeachtet der in Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs 2 StGB ist keineswegs erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen ist und (deshalb) sein Fehlverhalten einsieht.Ungeachtet der in Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 277, Absatz 2, StGB ist keineswegs erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen ist und (deshalb) sein Fehlverhalten einsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095755Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_002