RS OGH 1987/4/28 5Ob41/87

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

VermG §52 Z3
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 52 Z 3 VermG soll vermeiden, daß im Zuge der Ersichtlichmachung der Benützungsabschnitte die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führt. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollen daher mittels eines einfachen Verfahrens den vorwiegend mittels Luftbildauswertung ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden.Die Vorschrift des Paragraph 52, Ziffer 3, VermG soll vermeiden, daß im Zuge der Ersichtlichmachung der Benützungsabschnitte die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führt. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollen daher mittels eines einfachen Verfahrens den vorwiegend mittels Luftbildauswertung ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079925

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0050OB00041_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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