RS OGH 1987/4/28 10Os158/86

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Die bloße Einladung zur Erstellung eines (annahmebedürftigen) Angebots (§§ 861 f ABGB) stellt noch keinen effektiven wirtschaftlichen Vermögenswert dar. Das treuwidrige Zuschieben einer solchen Einladung an ein Konkurrenzunternehmen ist daher mangels einer (solcherart bewirkten) Verfügung über fremdes Vermögen nicht als Untreue strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094762

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0100OS00158_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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