RS OGH 1987/4/28 10Os158/86

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die bloße Einladung zur Erstellung eines (annahmebedürftigen) Angebots (§§ 861 f ABGB) stellt noch keinen effektiven wirtschaftlichen Vermögenswert dar. Das treuwidrige Zuschieben einer solchen Einladung an ein Konkurrenzunternehmen ist daher mangels einer (solcherart bewirkten) Verfügung über fremdes Vermögen nicht als Untreue strafbar.Die bloße Einladung zur Erstellung eines (annahmebedürftigen) Angebots (Paragraphen 861, f ABGB) stellt noch keinen effektiven wirtschaftlichen Vermögenswert dar. Das treuwidrige Zuschieben einer solchen Einladung an ein Konkurrenzunternehmen ist daher mangels einer (solcherart bewirkten) Verfügung über fremdes Vermögen nicht als Untreue strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094762

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0100OS00158_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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