Norm
EO §354 Abs2 IVBRechtssatz
Wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist iSd § 354 Abs 2 EO nicht angab, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt.Wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist iSd Paragraph 354, Absatz 2, EO nicht angab, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013