RS OGH 1987/4/29 3Ob4/87

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

EO §354 Abs2 IVB

Rechtssatz

Wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist iSd § 354 Abs 2 EO nicht angab, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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