RS OGH 1987/4/29 3Ob4/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §354 Abs2 III
EO §354 Abs2 IVB
EO §354 Abs2 VA

Rechtssatz

Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach § 354 Abs 2 EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, braucht im Exekutionsantrag noch mehr angegeben zu werden, welches Beugemittel nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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