RS OGH 1987/4/29 9Os27/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 270 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.Paragraph 270, Absatz eins, StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095926

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0090OS00027_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten