Norm
StGB §270 Abs1Rechtssatz
§ 270 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.Paragraph 270, Absatz eins, StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095926Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0090OS00027_8700000_001