RS OGH 1987/4/29 3Ob642/86, 6Ob1548/95, 7Ob632/95, 4Ob2017/96p, 9Ob236/99t, 3Ob279/06k, 3Ob35/07d, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

ABGB §1313
ABGB §1313a I
ABGB §1478
ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 642/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 642/86
    Veröff: SZ 60/73
  • 6 Ob 1548/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 1548/95
    Beisatz: Diese Verjährungsregel gilt nur für die Schäden, die im Vermögen des Dritten entstanden sind. (T1)
  • 7 Ob 632/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 632/95
    Auch
  • 4 Ob 2017/96p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
    nur: Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes. (T2)
    Beisatz: Die Frage, ob allenfalls schon die Verurteilung zur Ersatzleistung die Verjährungsfrist beginnen läßt, konnte hier offengelassen werden. (T3)
    Veröff: SZ 69/78
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    Auch; Beisatz: Hier: Die Verjährungsfrist begann erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches. (T4)
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch
  • 3 Ob 35/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
    Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T5)
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Auch; Veröff: SZ 2016/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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