Norm
ABGB §1313Rechtssatz
Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018