Norm
ABGB §177 Abs2 BRechtssatz
Voraussetzung für die Zuständigkeit des JGH ist, daß eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand erforderlich ist (hier: dies ist bei der Entscheidung gemäß § 177 Abs 2 ABGB nicht der Fall).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048993Dokumentnummer
JJR_19870430_OGH0002_0070OB00583_8700000_001