RS OGH 1987/4/30 7Ob535/87

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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Norm

ABGB §864a
AGBKr Pkt23

Rechtssatz

Der Grundsatz der Entscheidung SZ 51/9, die Verpflichtung eines Bürgen zur Bestellung eines Pfandes für die eigene Bürgschaftsschuld sei ungewöhnlich, gilt auch dann, wenn der nunmehrige Bürge bereits wegen anderer Geschäfte in Geschäftsbeziehungen zu der Bank gestanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019486

Dokumentnummer

JJR_19870430_OGH0002_0070OB00535_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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