Norm
ABGB §864aRechtssatz
Der Grundsatz der Entscheidung SZ 51/9, die Verpflichtung eines Bürgen zur Bestellung eines Pfandes für die eigene Bürgschaftsschuld sei ungewöhnlich, gilt auch dann, wenn der nunmehrige Bürge bereits wegen anderer Geschäfte in Geschäftsbeziehungen zu der Bank gestanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019486Dokumentnummer
JJR_19870430_OGH0002_0070OB00535_8700000_002