RS OGH 1987/4/30 7Ob535/87

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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Norm

ABGB §864a
ABGB §1353

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Bürgen, mit einem zur Sicherstellung eines anderen Kredites verpfändeten Wert auch für eine Bürgschaftsschuld zu haften, ist ungewöhnlich. Derartige Ausweitungen der Verpflichtungen eines Bürgen enthalten eine ungewöhnliche, in AGB nicht zu vermutende Belastung, die entweder ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder auf die ausdrücklich hingewiesen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014618

Dokumentnummer

JJR_19870430_OGH0002_0070OB00535_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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