Norm
ABGB §864aRechtssatz
Die Verpflichtung eines Bürgen, mit einem zur Sicherstellung eines anderen Kredites verpfändeten Wert auch für eine Bürgschaftsschuld zu haften, ist ungewöhnlich. Derartige Ausweitungen der Verpflichtungen eines Bürgen enthalten eine ungewöhnliche, in AGB nicht zu vermutende Belastung, die entweder ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder auf die ausdrücklich hingewiesen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014618Dokumentnummer
JJR_19870430_OGH0002_0070OB00535_8700000_001