RS OGH 1987/5/5 4Ob390/86

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

ZPO §41 A1
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Eine Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kostenersatzanspruch grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht (§§ 41 ff ZPO) abgeleitet wird und dort abschließend geregelt ist. Im Prozeßkostenrecht sind aber Zinsen nicht vorgesehen.Eine Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kostenersatzanspruch grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht (Paragraphen 41, ff ZPO) abgeleitet wird und dort abschließend geregelt ist. Im Prozeßkostenrecht sind aber Zinsen nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035799

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00390_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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