RS OGH 2017/4/5 11Os31/87, 14Os61/90, 13Os35/97, 15Os10/17k

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Rechtssatz

Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (§ 76 StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (Paragraph 76, StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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