RS OGH 1987/5/5 10Os15/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

StGB §207
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

1. Die objektive Sexualbezogenheit länderdauernder Betastungen der nackten Brüste einer Frau durch ihr sechsjähriges Kind während geschlechtlicher Aktivitäten ihrerseits mit ihrem Ehegatten wird dadurch, daß das Kind den sexuellen Bezug noch nicht versteht, nicht in Frage gestellt.

2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (§ 2 StGB).2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB).

3. Das Filmen unzüchtiger Betastungen eines Kindes (durch einen Dritten) bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095121

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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