RS OGH 1987/5/5 10Os15/87, 15Os92/09g

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

StPO §282 C
StPO §283 B
StPO §295

Rechtssatz

Die Anzahl der Tathandlungen, die zu einem und demselben Deliktserfolg führen (hier: unzüchtige Betastungen der Brüste und des Geschlechtsteils eines Kindes) betrifft weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, sondern nur die - bloß für die Strafbemessung relevante (§ 32 StGB) - Intensität der Tatbegehung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100023

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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