RS OGH 1987/5/5 10Os42/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §195
  1. StGB § 195 heute
  2. StGB § 195 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 195 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 195 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des letzten Deliktsfalles des § 195 Abs 1 StGB ist eine auf eigenem Antrieb des Minderjährigen beruhende Rückkehrunwilligkeit seinerseits vorauszusetzen; jede kausal wirksame Hilfeleistung dazu, daß er sich der Erziehungsmacht des Berechtigten so entzieht oder sich vor jenem so verborgen hält, wie dies tatsächlich geschieht, erfüllt den Tatbestand.Zur Verwirklichung des letzten Deliktsfalles des Paragraph 195, Absatz eins, StGB ist eine auf eigenem Antrieb des Minderjährigen beruhende Rückkehrunwilligkeit seinerseits vorauszusetzen; jede kausal wirksame Hilfeleistung dazu, daß er sich der Erziehungsmacht des Berechtigten so entzieht oder sich vor jenem so verborgen hält, wie dies tatsächlich geschieht, erfüllt den Tatbestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095038

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0100OS00042_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten