RS OGH 1987/5/6 14ObA62/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

AngG §23 IB
ArbAbfG §3
KollV für das Zimmermeistergewerbe §2 Z9
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Z 9 KollV für das Zimmermeistergewerbe, wonach der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber nur die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber verlangen kann, widerspricht, soweit der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung erworben hat, dem § 3 ArbAbfG, zumal der Abfertigungsanspruch in § 23 AngG nur degressiv ansteigt.Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 9, KollV für das Zimmermeistergewerbe, wonach der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber nur die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber verlangen kann, widerspricht, soweit der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung erworben hat, dem Paragraph 3, ArbAbfG, zumal der Abfertigungsanspruch in Paragraph 23, AngG nur degressiv ansteigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Kollektivvertrag, Angestellte, Unterbrechung, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Zusammenrechnung, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Vordienstzeiten, Fortbestehen, Weiterbestehen, Höhe, Ausmaß, Umfang, Satzung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028964

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_014OBA00062_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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