Norm
ABGB §905 Abs2 IIARechtssatz
Die Einrichtung eines Gehaltskontos durch den Vertragsbediensteten (§ 18 Abs 4 VBG 1948) setzt den Abschluß eines Bankvertrages zwischen dem Vertragsbediensteten und einer Bank voraus; dieser Vertrag steht außerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Vertragsbediensteten zu seinem Arbeitgeber.Die Einrichtung eines Gehaltskontos durch den Vertragsbediensteten (Paragraph 18, Absatz 4, VBG 1948) setzt den Abschluß eines Bankvertrages zwischen dem Vertragsbediensteten und einer Bank voraus; dieser Vertrag steht außerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Vertragsbediensteten zu seinem Arbeitgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030725Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00501_8700000_006