RS OGH 1987/5/6 14ObA501/87

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ABGB §905 IA
ABGB §1154

Rechtssatz

Soweit Lohnschulden Holschulden sind, können dem Arbeitnehmer Kosten zur Last fallen, die er aufwenden muß, um in den Besitz seines Arbeitsentgelts zu gelangen. Mangels entgegengesetzter Norm, Vereinbarung oder Verkehrssitte ist der Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall verpflichtet, derartige Kosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017521

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_014OBA00501_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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