RS OGH 1987/5/6 14ObA29/87, 9ObA184/01a, 9ObA156/08v

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ArbVG §132 Abs4

Rechtssatz

Der in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 29/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
    Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Vgl auch; Beisatz: Es sind alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar, die mit der konfessionellen Zwecksetzung des Betriebes oder Unternehmens in Widerspruch stehen. Dahinter steht, dass die Regelung durch das staatliche Arbeitsrecht die den gesetzlich anerkannten Kirchen eingeräumte Autonomie zu respektieren hat. (T1); Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051380

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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