RS OGH 1987/5/7 13Os62/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StPO §221 Abs1

Rechtssatz

Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im § 221 Abs 1 StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098348

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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