Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im § 221 Abs 1 StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098348Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_001