RS OGH 1987/5/7 13Os31/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Rechtssatz

Das Erstgericht ist bei dem gemäß § 260 Abs 3 StPO nachzuholenden (Strafteilungsbeschluß) Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs 2 StPO an die rechtliche Feststellung des Obersten Gerichtshofs gebunden, daß der Angeklagte (Schuldspruch ob §§ 80, 81, 202 Abs 1 StGB, § 36 WaffG, Strafe fünf Jahre) überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde (§ 23 Abs 1 Z 1 StGB).Das Erstgericht ist bei dem gemäß Paragraph 260, Absatz 3, StPO nachzuholenden (Strafteilungsbeschluß) Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die rechtliche Feststellung des Obersten Gerichtshofs gebunden, daß der Angeklagte (Schuldspruch ob Paragraphen 80, 81, 202, Absatz eins, StGB, Paragraph 36, WaffG, Strafe fünf Jahre) überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099069

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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