Norm
ABGB §509Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer ist nach Abschluss eines Vertrages über die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einen Dritten und der Verbücherung dieses Vertrages ( auch vor Beginn der Wirksamkeit des Fruchtgenussrechtes ) nicht mehr berechtigt, die Wohnung beginnend mit dem Tag, an dem das Fruchtgenussrecht wirksam wird, zu vermieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012