Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die Kosten einer durch das Ausbleiben des Angeklagten vereitelten Hauptverhandlung sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach den Grundsätzen des § 381 StPO festzustellen und deren Zahlung dem Angeklagten beschlußmäßig aufzutragen.Die Kosten einer durch das Ausbleiben des Angeklagten vereitelten Hauptverhandlung sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach den Grundsätzen des Paragraph 381, StPO festzustellen und deren Zahlung dem Angeklagten beschlußmäßig aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098349Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_002