RS OGH 1987/5/7 13Os70/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StPO §271
StPO §280 ff
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §352 ff

Rechtssatz

Keine Reassumierung einer - wegen Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (§ 240 a Abs 3 StPO) kassatorischen - Rechtsmittelentscheidung, weil der OGH von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen hatte, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigt haben und ein bei der Protokollierung (hinsichtlich der Beeidigung der Schöffen) unterlaufener Irrtum ohne Protokollsberichtigung, die in diesem Fall nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen wäre, unbeachtlich ist (SSt XXXII/108; EvBl 1948/32).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098675

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00070_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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