RS OGH 1987/5/7 13Os31/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §23 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da ein Ausspruch gemäß § 260 Abs 2 StPO im Ersturteil fehlt, stellt der OGH fest, daß der Angeklagte überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde, wenn

1. strafnormierend § 202 Abs 1 StGB war (§ 28 Abs 1 StGB),

2. dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) nur diejenigen des § 81 StGB (bis drei Jahre) sowie des § 80 StGB und des § 36 WaffG konkurrierend gegenüberstehen und

3. in erster Instanz fünf Jahre verhängt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090227

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten