RS OGH 1987/5/7 13Os31/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StGB §23
StPO §437

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 23 StGB für die Unterbringung eines Rechtsbrechers in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gegeben, so hat sie das Gericht - unabhängig von einem darauf abzielenden Antrag (§ 438, letzter Satz, StPO) - anzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090179

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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