RS OGH 1987/5/8 5Ob45/87, 5Ob83/94, 5Ob184/97p

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Norm

MRG §16 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung erheblicher Mittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG vorliegt, sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Vermieter bei Vornahme der Standardanhebung notwendigerweise zu tragen hat, gleich ob sie sich auf Arbeiten innerhalb oder außerhalb der Wohnung beziehen, sofern nur im letzteren Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Standardanhebung herstellbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
    Veröff: SZ 60/82
  • 5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand. (T1)
  • 5 Ob 184/97p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 184/97p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069794

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00045_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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