RS OGH 1987/5/12 2Ob26/87, 2Ob13/90

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Norm

ABGB §153
ABGB §1310

Rechtssatz

Mit Erreichung des vierzehnten Lebensjahres wird ein Minderjähriger zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig. Es besteht kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. (hier: unvorsichtiges überqueren der Fahrbahn durch einen knapp über vierzehn Jahre alten Fußgänger).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048077

Dokumentnummer

JJR_19870512_OGH0002_0020OB00026_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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