Norm
ABGB §153Rechtssatz
Mit Erreichung des vierzehnten Lebensjahres wird ein Minderjähriger zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig. Es besteht kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. (hier: unvorsichtiges überqueren der Fahrbahn durch einen knapp über vierzehn Jahre alten Fußgänger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048077Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0020OB00026_8700000_001