Norm
ABGB §828Rechtssatz
Wird ein von einem Miteigentümer in Pacht genommener Betrieb ( hier: radizierte Apotheke ) nach Erlöschen des Bestandverhältnisses bis zur beabsichtigten Willensbildung über die künftige Nutzung weitergeführt, erfolgt dies im Interesse aller und ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mit schlüssiger Billigung durch die übrigen; die anderen Miteigentümer haben keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, sondern nur Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Teil des Ertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013194Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0020OB00524_8700000_001