RS OGH 1987/5/13 1Ob5/87 (1Ob6/87), 1Ob2/95

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach § 111 Abs 3 WRG ist immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde; die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
    Veröff: SZ 60/84
  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
    nur: Die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082239

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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