RS OGH 1987/5/13 1Ob582/87, 4Ob197/12t

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

RAO §45
ZPO §67

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe enthebt und an seiner Stelle einen anderen bestellt, wird mit der Verständigung des im § 45 Abs 5 RAO genannten Gerichtes wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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