Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Das Recht, die mit Dienstbarkeit überlassene Wohnung unterzuvermieten, sie also durch entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verwerten, wird nur mit der Fruchtnießung, nicht aber auch mit dem Gebrauchsrecht eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011854Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00585_8700000_003