Norm
ABGB §521 DRechtssatz
Der bücherliche Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers verdrängt selbst einen nur außerbücherlichen Wohnungsberechtigten dann nicht, wenn er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsausübung handelt oder das belastende Recht offenkundig ist. Noch weniger kann dann ein ohnehin einverleibtes Recht, dessen Umfang leicht erkennbar ist, eingeschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011868Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00585_8700000_004