RS OGH 1987/5/14 13Os176/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §16 A
StGB §201
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens kann keine Rede sein, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht. Ekel, sei er auch durch äußere Umstände hervorgerufen, ist als Motiv für einen freiwilligen Rücktritt zwar denkbar, jedoch nur, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihm die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter durch den empfunden Ekel physisch außerstande gesetzt wird, den Beischlaf auszuüben oder wenn die aufgetretenen inneren Hemmungen den Grad eines psychischen Unvermögens erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090071

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0130OS00176_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten