RS OGH 1987/5/14 13Os34/87, 15Os112/94

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StPO §78
StPO §285 Abs1
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft "zur Gegenausführung" zu Rechtsmitteln des Gegners bedingt Einsicht in diese Rechtsmittel. Diese ist nur sinnvoll bei gleichzeitiger Kenntnisnahme der Urteilsausfertigung. Sonach betrifft eine solche Aktenübersendung zugleich das Urteil. Dieser Vorgang schließt die Mitteilung der Urteilsurschrift an die Anklagebehörde denknotwendig ein (§§ 78, 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096922

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0130OS00034_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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