Norm
StGB §55 Abs3Rechtssatz
Die im § 55 Abs 3 StGB vorgesehene, von Gesetzes wegen eintretende Probezeitverlängerung setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, die Gewährung bedingter Strafnachsicht in mehreren, im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehenden Urteilen voraus.Die im Paragraph 55, Absatz 3, StGB vorgesehene, von Gesetzes wegen eintretende Probezeitverlängerung setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, die Gewährung bedingter Strafnachsicht in mehreren, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zueinander stehenden Urteilen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091720Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0130OS00063_8700000_001