Auch; Beisatz: Ein ausschließlicher Rechtsgrund jedoch nur unter der Voraussetzung, daß mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden sollte. (T2)
Auch; Beisatz: Der eigentliche Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches liegt in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage. (T3)