RS OGH 1987/5/14 12Os44/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StPO §152 Abs3

Rechtssatz

Ein Zeuge kann von einem ihm zustehenden Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung auch dann Gebrauch machen, wenn er im Vorverfahren darauf ausdrücklich verzichtet hat; seine diesbezüglichen zeugenschaftlichen Bekundungen dürfen sodann nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097816

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0120OS00044_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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