RS OGH 2024/4/16 4Ob518/87; 4Ob204/11w; 5Ob8/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

MRG §46 Abs2
  1. MRG § 46 heute
  2. MRG § 46 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 46 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 46 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Grundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (§ 46 Abs 1 MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des § 46 Abs 1 MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach § 46 Abs 2 MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.Grundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (Paragraph 46, Absatz eins, MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.

Entscheidungstexte

  • RS0070651">4 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 518/87
    Veröff: JBl 1988,48
  • RS0070651">4 Ob 204/11w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 204/11w
  • RS0070651">5 Ob 8/24y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2024 5 Ob 8/24y
    vgl; Beisatz: Ein überlebender Mitmieter steht der Anhebung des Mietzinses entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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