Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Wird eine Schenkung zwischen Ehegatten durch den an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil in analoger Anwendung des § 1266 ABGB mit Erfolg widerrufen, ist auch die Rückabwicklung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die zur Aufteilung des Gesamtgutes aus einer Gütergemeinschaft entwickelt wurden. Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, welche die beiden Gatten oder ein Dritter für sie eingebracht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022413Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00503_8600000_002