RS OGH 1987/5/19 4Ob503/86 (4Ob504/86), 1Ob197/99y

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Wird eine Schenkung zwischen Ehegatten durch den an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil in analoger Anwendung des § 1266 ABGB mit Erfolg widerrufen, ist auch die Rückabwicklung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die zur Aufteilung des Gesamtgutes aus einer Gütergemeinschaft entwickelt wurden. Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, welche die beiden Gatten oder ein Dritter für sie eingebracht haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 503/86
  • 1 Ob 197/99y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 197/99y
    Vgl; Beisatz: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen. (T1) Beisatz: Sämtliche noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände sind in Abwicklung der Gütergemeinschaft an den Ehegatten zurückzustellen, der sie eingebracht hat. Ihr Wert im Aufteilungszeitpunkt (Rechtskraft der Ehescheidung) ist auf den nach dem Aufteilungsschlüssel ermittelten Anteil dieses Ehegatten an dem zum selben Zeitpunkt bewerteten Gütergemeinschaftsvermögen anzurechnen. (T2); Veröff: SZ 73/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022413

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00503_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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