Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1Rechtssatz
Ist die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht, da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt.Ist die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht, da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013