RS OGH 1987/5/19 4Ob503/86 (4Ob504/86)

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

ABGB §1246
ABGB §1247
ABGB §1266

Rechtssatz

Wurde das Vermögen beider Teile unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen (ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG ausgesprochen wurde) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teile an beide Parteien anzusehen und auch bei der Rückabwicklung einer analog § 1266 ABGB widerrufenen Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 503/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022295

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00503_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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