Norm
ABGB §1246Rechtssatz
Wurde das Vermögen beider Teile unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen (ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG ausgesprochen wurde) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teile an beide Parteien anzusehen und auch bei der Rückabwicklung einer analog § 1266 ABGB widerrufenen Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022295Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00503_8600000_001