Norm
UWG §1 D3dRechtssatz
Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024