RS OGH 1987/5/19 4Ob394/86, 4Ob8/94, 9ObA66/03a, 4Ob50/04p, 4Ob26/07p, 4Ob12/11k, 4Ob78/17z, 4Ob184/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

UWG §1 D3d
UWG §11

Rechtssatz

Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Veröff: ÖBl 1988,13
  • 4 Ob 8/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 8/94
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Beisatz: So etwa, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T1)
  • 4 Ob 50/04p
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 50/04p
    Beisatz: Keine Sittenwidrigkit gegeben, wenn Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden, jedoch ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (T2); Veröff: SZ 2004/68
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T3)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T1; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • 4 Ob 184/18i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 184/18i
    Auch; Beisatz: Auch redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt. (T6)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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