RS OGH 2011/6/16 4Ob525/87, 6Ob82/11v

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß Paragraphen 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier Paragraph 46, HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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