RS OGH 1987/5/19 4Ob525/87, 6Ob82/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

ZPO §303
ZPO §307
ZPO §316
ZPO §319 Abs2

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 525/87
  • 6 Ob 82/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss betreffend Stattgebung eines Begehrens auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 386 Abs 4 ZPO iVm § 30 Abs 2 PSG. (T1); Veröff: SZ 2011/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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