Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß Paragraphen 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier Paragraph 46, HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013