Norm
GewO 1859 §82 litcRechtssatz
Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859, zweiter Tatbestand, begründen.Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, zweiter Tatbestand, begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060315Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_004