RS OGH 1987/5/20 9ObA7/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.Das Wort "überdies" in Paragraph 326, Absatz 3, ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040574

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten