Rechtssatz
Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.Das Wort "überdies" in Paragraph 326, Absatz 3, ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040574Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_001