Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Bei Stimmengleichheit hat auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des § 835 ABGB - zu entscheiden; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht. Da die Angelegenheit eine solche der ordentlichen Verwaltung bleibt, kommt eine weitere analoge Anwendung des § 835 ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013422Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00551_8700000_001