RS OGH 1987/5/21 8Ob551/87, 5Ob98/89

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Veröffentlicht am 21.05.1987
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Norm

ABGB §833 B1

Rechtssatz

Bei Stimmengleichheit hat auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter - in analoger Anwendung des § 835 ABGB - zu entscheiden; allerdings nur darüber, ob die beantragte Verwaltungsmaßnahme genehmigt wird oder nicht. Da die Angelegenheit eine solche der ordentlichen Verwaltung bleibt, kommt eine weitere analoge Anwendung des § 835 ABGB, etwa die Auferlegung einer Sicherheit, nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013422

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0080OB00551_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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